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Rechtliche Einordnung von Inline-Skates

Nach den ersten Sonnentagen mit Wohlfühl-Temperatur bevölkern auch wieder viele Inline-Skater Radwege, Feldwege, aber auch Straßen. Nachdem früher streitig war, wie denn die Inline-Skates und auch Skateboards rechtlich einzuordnen sind, hat sich der Bundesgerichtshof im Jahr 2002 im Rahmen einer Entscheidung betreffend eines Zusammenstoßes einer Inlinerfahrerin mit einem Motorroller auf einer außerörtlichen Straße dazu geäußert:

Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 29/2002:
„Nach der Auffassung des Bundsgerichtshofs sind Inline-Skates keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung, sondern als ähnliche Fortbewegungsmittel im Sinne von § 24 Abs. 1 StVO zu behandeln. Sie entsprechen allerdings nicht in jeder Hinsicht den dort ausdrücklich aufgezählten oder herkömmlicher Weise hierzu gerechneten "ähnlichen Fortbewegungsmitteln". Sie haben zwar auch nur ein geringes Eigengewicht und sind üblicherweise nicht mit Beleuchtungen und mehrfachen Bremssystemen ausgestattet. Inline-Skater können jedoch die Geschwindigkeit von Fahrradfahrern erreichen und sind damit deutlich schneller als Fußgänger, wobei - in starkem Maße abhängig vom Können - die Bremswege erheblich länger sind als bei Fahrrädern. Eine Regelung durch den Gesetzgeber wäre deshalb wünschenswert.“

Aha, "wünschenswert" -das war vor 7 Jahren.
Leider hat der Gesetzgeber bis heute aber keine Regelung speziell für Inliner geschaffen.

Inliner sind also nach der BGH-Entscheidung als „ähnliche Fortbewegungsmittel“ im Sinne des § 24 der Straßenverkehrsordnung anzusehen.

Iim Klartext: Skaten darf man auf Radwegen und Seitenstreifen und auch auf Spielstrassen (nicht auf der Fahrbahn).
Nur bei Vermeidung wesentlicher Behinderung von Fußgängern darf auch auf Gehwegen beziehungsweise sonstigen Fußgängerbereichen gefahren werden. Dies bedeutet, dass in diesen Bereichen aufgrund der Pflicht zur besonderen Rücksichtnahme eigentlich nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf.

Übrigens hat der Bundesgerichtshof in dem oben zitierten Fall zu Lasten der schwer verletzten Inlinefahrerin ein Mitverschulden in einer Quote von 60 % bestätigt.

Direkt zur Pressemitteilung des BGH zur rechtlichen Einordnung von Inline-Skates