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BGH verschärft die Aufklärungspflicht für Autovermieter

Autovermieter bieten häufig unterschiedliche Tarife für die Vermietung von Pkw an, Normaltarife und spezielle - in der Regel deutlich teurere - Unfallersatztarife.
Wer hier als Geschädigter nicht aufpasst, kann Probleme bei der Unfallregulierung bekommen. Jedoch haben Autovermieter eine Aufklärungspflicht.

Der BGH hatte am 25.03.2009 über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif angeboten hat, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt lag.

Darauf, dass die Durchsetzung des Unfallersatztarifs gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers - dessen volle Haftung für den Unfall im Übrigen unstreitig war -, auf Schwierigkeiten stoßen könnte, wies der Autovermieter den Geschädigten bei Anmietung des Fahrzeugs nicht hin.
Der Autovermieter stellte € 2.902,32 in Rechnung. Im Rahmen der Unfallregulierung zahlte der gegnerischeHaftpflichtversicherer knapp lediglich € 1.515,32, also gerade mal die Hälfte.

Der BGH entschied, dass der Mietwagenunternehmer den Unfallgeschädigten über die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet,den Mieter darüber aufklären muss und verwies den Rechtsstreit zurück.

Direkt zum Urteil des Bundesgerichtshofes