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OLG Stuttgart verneint Beweisverwertungsverbot von Videoaufnahme des Video-Brücken-Abstandsmessverfahrens ViBrAM-BAMAS

Das OLG Stuttgart hatte im Rahmen einer Rechtsbeschwerde über einen Fall zu entscheiden, in welchen mit dem oben aufgeführten Video-Brücken-Abstandsmessverfahren ein Abstandsverstoß festgestellt worden war. Der betroffene Autofahrer rügte die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung.

Das Oberlandesgericht war anderer Meinung. Hiernach sei das gegenständliche Verfahren mit dem Verfahren VKS 3.0 (siehe Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009) nicht vergleichbar.
Im zur Entscheidung stehenden Fall filmte eine auf der Brücke angebrachte Videokamera den fließenden Verkehr in einem Bereich von ca. 300 bis 500 m. Bei diesen Bildern seien weder die Identität des Fahrers noch das Kennzeichen erkennbar. Erst wenn der die Messung begleitende Messbeamte dann einen konkreten Tatverdacht - beispielsweise der Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes- annehme, schalte er eine weitere Videokamera ein. Diese steht am Fahrbahnrand und kann Bilder ausgeben, auf welchen das Kennzeichen und der Fahrer erkennbar sind.

Quelle:
OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.1.2010, Aktenzeichen 4 Ss 1525/09; Landesrechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg

Das Video-Brücken-Abstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS wird in Baden-Württemberg angewandt. Wenn ein Betroffener meint, dass er zu Unrecht wegen eines Abstandsverstoßes oder einer Geschwindigkeitsüberschreitung belangt wird, dann verbleibt ihm auf jeden Fall noch die Möglichkeit,  das Verfahren überprüfen zu lassen.