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Kammergericht Berlin: Poliscan Speed ist amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren

Das KG hatte im Rahmen einer Rechtsbeschwerde über den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung, gemessen mit dem laserbasierten Messgerät Poliscan Speed zu entscheiden.

In seinem Beschluß vom 26.02.10, AZ 2 Ss 349/09, 3 Ws (B) 94/10 - 2 Ss 349/09 sah es dieses Messverfahren als sog. standardisiertes Messverfahren an. Das KG vertritt nun bei Poliscan Speed somit die gleiche Rechtsauffassung wie zuvor das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 20. Januar 2010 –IV-5 Ss (OWi) 206/09 –(OWi) 178/09).


Standardisiert ist ein Messverfahren nach dem Grundsatzurteil Bundesgerichtshofs vom 19.08.1993 AZ 4 StR 627/92 zum „standardisierten Messverfahren“ stets, wenn die Ermittlung der Geschwindigkeit nach einem durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahren erfolgt, bei dem die Voraussetzungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so präzise festgelegt sind, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse erwartet werden können.

Das im Rahmen der Rechtsbeschwerde gerügte Fehlen von Informationen zur Funktionsweise des Gerätes stand somit nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen.

Quelle: Internetdatenbank des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in Kooperation mit juris

Hier geht’s zu dem Beschluß des KG im Volltext

Zur weiteren Info:

Verschiedene Amtsgerichte haben die Betroffenen mit dem Argument, dass die Vorgänge der Messwertbildung nicht nachvollziehbar seien und das Verfahren keiner nachträglichen Richtigkeitskontrolle unterzogen werden könne, freigesprochen. Weitere Neuigkeiten vom Poliscan Speed

Fazit: Hier reicht also die Problematik der nicht nachvollziehbaren Messwertbildung zur effektiven Verteidigung nicht aus. Vielmehr müssten - soweit zutreffend - bei angegriffenen Geschwindigkeitsmessungen konkrete Messfehler entsprechend aufgeführt und vorgetragen werden.