Geblitzt! Was tun?
Der Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft!
  • Start
  • Aktuelles
  • Lasermessung mit Riegl FG 21-P - Kein "Vieraugenprinzip"

Lasermessung mit Riegl FG 21-P - Kein "Vieraugenprinzip"

 

Riegl F 21 PZwei Oberlandesgerichte, nämlich

hatten sich im Rahmen von Rechtsbeschwerden mit Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P zu befassen.

 

Kein Blitz?

Mit diesem Lasermessgerät wird weder geblitzt, noch gefilmt. Es gibt daher im Gegensatz zu anderen Geschwindigkeitsmessgeräten weder ein Fahrerlichtbild als Beweisfoto, noch eine Videoaufzeichnung. Da der Messbereich bis 1000 m reicht, erfolgt die Messung sehr oft in einem Moment, in welchem der Betroffene noch gar nichts von einer Messung ahnt oder gar merkt! Dies ändert sich dann schlagartig, wenn der Betroffene auf offener Straße von einem Anhaltekommando angehalten und mit dem Messergebnis nach Personalienfeststellung und Mitteilung des Vorwurfs konfrontiert wird. Gerne erfolgen daher auch Frontmessungen von Motorrädern.

 

 

Wie wird gemessen?

Der Messbeamte visiert druch die Zieloptik ein Fahrzeug (Auto/Motorrad/LKW/BUS etc.) an und führt die Messung durch, die nicht einmal eine Sekunde dauert. Dann erscheint in der Zieloptik der Meswert in km/h mit Angabe der Messrichtungund die Entfernung; diese Werte werden auch auf einem Display auf der linken Seite des Geräts angezeigt (siehe Foto).


Problem:

Die eigentliche Messung ist somit objektiv nicht nachvollziehbar; es kommt auf die Aussage des Messbeamten und die Dokumentation der Messung an.

Das AG Sigmaringen hatte in seinem Urteil vom 04.05.2010 AZ 5 Owi 15 Js 9971/09 einen Fahrer freigesprochen.

Die Argumentation:

"Nachdem aber keine Fotos gefertigt werden, ist es zwingend erforderlich, dass bei der Protokollierung des Ergebnisses der Messung Zahlendreher und Missverständnisse vermieden werden. Daher ist es unerlässlich, dass nicht nur der Messbeamte selbst das Messergebnis abliest, dies muss vielmehr auch vom Protokollführer abgelesen werden. Nach dem Eintrag ins Messprotokoll durch den Protokollführer muss dann der Messbeamte kontrollieren, ob die Eintragung auch korrekt erfolgt ist. Nur dann ist das Vier-Augen-Prinzip erfüllt."

Damit war das "Vieraugenprinzip" in der Welt, wurde aber -leider- gut zwei Jahre später von den o.a. Oberlandesgerichten verneint.

 

Die Leitsätze der OLG-Beschlüsse:

OLG DÜsseldorf: "Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Messwertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert nicht"

und

OLG Hamm: Ein „Vier-Augen-Prinzip“ zur Überprüfung eines Ergebnisses einer Geschwindigkeitsmessung per Laser-Messgerät gibt es nicht. Zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes sind die Grundsätze der freien Beweiswürdigung heranzuziehen."

Quelle: Entscheidungsdatenbank NRW


Fazit:

Schade. Das "Vieraugenprinzip" hat zumindest Übermittlungsfehler und Dokumentationsfehler in der Messsliste erschwert.

Aufgrund der großen Reichweite können bei höheren Entfernungen Fehlmessungen bzw. eigentlich Fehlzuordnungen derart vorkommen, dass der Messbeamte ein vermeintlich anvisiertes Fahrzeug glaubt gemessen zu haben, in Wirklichkeit aber z.B. ein dahinter fahrendes Fahrzeug den Laserstrahl reflektiert und damit den Messwert gebildet hat.

Da Messungen in beide Fahrtrichtungen, also sowohl in Richtung des ankommenden, als auch des abfließenden Verkehrs möglich sind, sind auch diesbezüglich entsprechende Fehlmessungen, d.h. z.B. Messwertbildung durch Gegenverkehr, möglich.

Es kann daher durchaus erfolgsversprechend sein, mit diesem Geschwndigkeitsmessgerät vorgeworfene Geschwindigkeitsverstöße besonders kritisch überprüfen zu lassen werden, so dass  Chancen bei versierter Verteidigung bestehen.