Geblitzt! Was tun?
Der Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft!

Tempolimit gilt auch feiertags

Dies musste ein Autofahrer feststellen, welcher an Christi Himmelfahrt (Donnerstag) geblitzt wurde.

Beschildert innerhalb einer geschlossenen Ortschaft war eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit dem Verkehrszeichen "274"; dem Zusatzzeichen "Mo - Fr, 6-18 h" sowie dem Zusatzzeichen "136"  "Kinder".

Der Autofahrer vertrat die Argumentation, dass das Zusatzschild mit den Wochentagen fehlerhaft ausgelegt worden sei und an Feiertagen nicht gelte.

Nachdem er vom AG Cottbus wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h zu einer Geldbuße von € 160,- verurteilt wurde und von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen wurde, ging er in die Rechtsbeschwerde.

Das  brandenburgische OLG verwarf die Rechtsbeschwerde mit der Argumentation, dass die auf Montag bis Freitag beschränkte Sonderregelung auch an einem auf einen Wochentag entfallenden Feiertag Gültigkeit habe und eine fallbezogene Auslegung nicht zulässig sei. Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und  -nach Auffassung des OLG in dem gegenständlichen Fall auch zumutbar waren-  müssten im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden.

Quelle: 
OLG Brandenburg,
Beschluß v. 28.05.2013 - Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) unter http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/2303.htm

Fazit:
Da damit zu rechnen ist, dass andere OLG´s auch so entscheiden, sollte man dies auch in den übrigen Bundesländern beherzigen.

Tags: geblitzt, Tempolimit, Geschwindigkeit