In dieser Rubrik lesen Sie regelmäßig aktuelle, interessante und aufschlussreiche Neuigkeiten von Rechtsanwalt Romanus Schlemm rund um rechtliche Fragestellungen im Bereich Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldrecht, Verkehrsverwaltungsrecht und Verkehrsstrafrecht.
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Fahrverbot vom Tisch - Lasermessung mit Riegl FG-21 P
Ein Mandant wurde mit seinem PKW außerhalb geschlossener Ortschaften in der Gemarkung Blaubeuren (Alb-Donau-Kreis; Baden-Württemberg) "gelasert".
Gemessene Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz: 144 km/h
Der Vorwurf: Geschwindigkeitsüberschreitung um 44 km/h bei erlaubten 100 km/h.
Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Riegl FG-21P. Besonderheit bei diesem Gerät ist, dass die Geschwindigkeitsmessung weder durch Video, noch durch Lichtbilder aufgezeichnet wird. Details über das Messgerät und Fehlermöglichkeiten finden Sie hier.
Das AG Grimma -Zweigstelle Wurzen- hatte über eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV2 zu entscheiden.
Das Amtsgericht nahm in seiner Entscheidung Bezug auf wiederholte Vernehmungen mehrerer Messbediensteter hinsichtlich der Begründung eines Anfangsverdachtes. Es kam zu dem Ergebnis, dass belastbare und objektivierbare Feststellungen hinsichtlich der Begründung eines Anfangsverdachtes - auch bei recht hohen Geschwindigkeiten- nicht möglich seien.
Das Gericht nahm weiter Bezug auf ein Sachverständigengutachten, in welchem festgestellt wurde, dass die mit dem Geschwindigkeitsmessgerät gefertigten Videoaufnahmen mit einem handelsüblichen Videorecorder ohne weiteres identifizierbar abspielen seien.
insgesamt kam es zu dem Ergebnis, dass das System Leivtec XV2 grundsätzlich ungeeignet erscheine zur Herstellung von prozessual verwertbaren Aufnahmen des Betroffenen.
Das Verfahren wurde schließlich durch Beschluss eingestellt.
Geschwindigkeitsüberschreitungen, gemessen mit Leivtec XV2 sollten daher kritisch betrachtet werden. Es handelt sich hierbei um ein laserbasiertees Geschwindigkeitsmessgerät mit Videoaufzeichnung. Mehr über die Funktion dieses Geschwindigkeitsmessgeräts erfahren Sie hier.
Wieder neues von Poliscan Speed - Verfahren eingestellt
Wir berichteten bereits über eine Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12.7.2011. Dort wurde ein Autofahrer freigesprochen, welcher mit dem laserbasierten Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed auf der A8 geblitzt worden war. Grundlage für den Freispruch war ein Gutachten, nach dessen Ergebnis der Auswerterahmen die vom Hersteller angegebene zulässige Höchsthöhe überschritten haben soll.
Ein vergleichbarer Fall ist nun bei eine Geschwindigkeitsmessung eines Mandanten im Januar 2011 im Rhein-Main-Gebiet aufgetreten.
Auch hier wurde mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed gemessen, diesmal aber innerhalb geschlossener Ortschaft. Es wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h in einer 30er Zone vorgeworfen.
Ein Autofahrer wurde in einer 50er-Zone außerhalb geschlossener Ortschaften in Rheinland-Pfalz "gelasert". Der Vorwurf: Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Riegl FG-21P. Besonderheit bei diesem Gerät ist, dass die Geschwindigkeitsmessung weder durch Video, noch durch Lichtbilder aufgezeichnet wird. Details über das Messgerät und Fehlermöglichkeiten finden Sie hier.
Es erging ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 70,00 € und einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg. Nach Einspruchseinlegung wurde das Verfahren an das Amtsgericht Westerburg abgegeben.
Das Amtsgericht Karlsruhe hatte einen Fall einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed zu entscheiden.
Der Fall:
Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A8 Karlsruhe - Stuttgart. Erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. Vorgeworfene Überschreitung: 31 km/h. Der Bußgeldkatalog sieht hierfür ein Bußgeld von € 120,- und 3 Punkte in Flensburg vor.