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Lange Standzeit bei Gebrauchtwagen - ein Mangel, der zum Rücktritt berechtigt?

Stellt eine lange Standzeit bei älteren Gebrauchtwagen einen Mangel dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt?

Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden (Urteil v. 10.03.09; AZ VIII ZR 34/08), bei welchem ein Gebrauchtwagenhändler einen rund 10 Jahre alten Gebrauchtwagen verkaufte, welcher vor dem Verkauf für 19 Monate stillgelegt gewesen war.

Als der Käufer diesen zulassen wollte, verweigerte die Zulassungsstelle wegen überzogener Stilllegungsfristen die erneute Zulassung. Der Käufer erklärte den Rücktritt vom Vertrag und wollte Schadenersatz. Der Händler lehnte ab. Es kam zur Klage.

Nachdem das Amtsgericht dem Käufer Recht gab und in der Berufung das Landgericht die Klage abwies, gelangte das Verfahren schließlich zum BGH.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit frei von Sachmängeln ist, grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen ist, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine standzeitbedingten Mängel vorliegen.

Nun wird sich jeder Gebrauchtwagenkäufer die Frage stellen, welche Standzeit denn akzeptiert werden muss. Der BGH konnte diese Frage nicht beantworten, da nach seiner Auffassung die Standzeit eines Gebrauchtwagens stark von der jeweiligen Marktlage abhänge.

Nach Auffassung des BGH stellt eine längere Standzeit bei einem älteren Gebrauchtwagen keinen Sachmangel dar, wenn an dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, welche auf eben diese Standzeit zurückzuführen sind.

Der Rechtsstreit wurde im Übrigen wieder an das Landgericht zurückverwiesen, da diese eine andere Rechtsfrage offen gelassen hatte.

Direkt zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes 52/2009