Geblitzt! Was tun?
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Fahrzeugschaden - Das Wahlrecht des Geschädigten

Der Geschädigte hat bei der Regulierung des Fahrzeugschadens die Wahl: Grundsätzlich kann er mit dem Schadenersatz, den er für seinen Unfallschaden erhält, machen was er will. Er muss weder reparieren, noch ein anderes Fahrzeug kaufen. Er kann auch mit dem Geld eine Kreuzfahrt machen, eine Party veranstalten, oder ...

Allerdings obliegt dem Geschädigten die sog. Schadenminderungspflicht, d.h. er muss den Schaden möglichst gering halten.

Verschieden Abrechnungsmöglichkeiten bei Reparaturschaden oder Totalschaden

Je nach Schadenart und Verhalten des Geschädigten gibt es auch noch unterschiedliche Abrechnungsvarianten und -möglichkeiten. Im Wesentlichen ist hier zwischen einem Reparaturschaden und einem Totalschaden zu unterscheiden.Hier gibt es sehr unterschiedliche Abrechnungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Ergebnissen. Einzelheiten zu den Abrechnungsmöglichkeiten lesen Sie in der Rubrik Reparaturschaden und Totalschaden.

Nur bei Einschaltung eines fachlich spezialisierten Rechtsanwalts haben Sie die Gewähr, dass die für Sie wirtschaftlich interessanteste und rechtlich mögliche Abrechnungsvariante empfohlen wird!