Geblitzt! Was tun?
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Abstandsunterschreitung

Der Gesetzgeber hat in der StVO eine konkrete Regelung des erforderlichen Sicherheitsabstands (Ausnahme § 4 Abs. 3 StVO für LKW) nicht getroffen. Der erforderliche Sicherheitsabstand wird in der Praxis durch eine Faustregel in Form des halben Tachoabstands in Metern unverbindlich bestimmt.

Bei einem sog. Abstandsverstoß muss eine nicht nur vorübergehende Abstandsunterschreitung vorgelegen haben. Diesbezüglich bestehen in bestimmten Konstellationen Chancen bei versierter Verteidigung.


Zu Abstandsvetößen gibt es eine Fülle von Gerichtsentscheidungen. Angesichts der Tatsache, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung bei höheren Geschwindigkeiten lediglich eine Strecke von 250 - 300 Metern erforderlich ist, kann man sich ganz schnell einem solchen Vorwurf ausgesetzt sehen, wenn man bedenkt, dass beispielsweise ein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 150 km/h allein 41,67 Meter pro Sekunde zurücklegt!

Messverfahren bei Abstandsmessungen

Folgende Messverfahren werden bei der Abstandsmessung angewandt:
- Brückenabstandsmessverfahren
- Video-Abstands-Messverfahren
- Police-Pilot-System
mehr Informationen zu Messverfahren

Alles korrekt?

Auch hier besteht die Möglichkeit, die Messung durch einen Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik überprüfen zu lassen.
Ganz selten gibt es Abstandmessungen „ohne Technik“, d. h. durchbeobachtende Polizeibeamte.

Zum Bußgeldkatalog wegen „Abstandsunterschreitungen“ bei verkehrsanwaelte.de

Haben Sie Fragen zur Erfolgsaussicht der Verteidigung bei einer Abstandsmessung ? Rufen Sie mich zur kostenfreien Ersteinschätzung an: 06441 / 30786 77 !

Tags: Abstandsmessung, Abstandsunterschreitung, Abstandsverstoß