Geblitzt! Was tun?
Der Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft!

Wann ist der "Lappen" weg?

Der Gesetzgeber sieht in bestimmten Fällen einen Entzug der Fahrerlaubnis, auch als "Führerscheinsperre" bekannt, vor, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der bereffende Fahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

In der Regel sieht er dies bei einer sog. "Katalogtat" des § 69 II StGB vor (Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).

Die gesetzliche Mindestfrist beträgt 6 Monate; die Höchstfrist immerhin 5 Jahre. Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

Sperrfrist und danach

Nach Ablauf der Sperrfrist darf die Fahrerlaubnisbehörde erst dann eine neue Fahrerlaubnis erteilen, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Den "alten" Führerschein, also das eingezogene Dokument, gibt es nicht wieder zurück!

Antrag auf Neuerteilung

Vielmehr muß ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter Einhaltung der für den Antrag zwingend vorzulegenden Nachweise, wie z.B. Sehtest; SM-Bescheinigung (Nachweis über die Teilnahme an einem Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen) etc. gestellt werden. In bestimmten Fällen (z.B. bei einer Trunkenheitsfahrt ab 1,6 ‰) muss auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) absolviert werden.

Neue Fahrprüfung in Theorie und Praxis

Achtung: Sind seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung des Führerscheins mehr als 2 Jahre verstrichen, muss i.d.R. keine neue Fahrerlaubnisprüfung (Theorie u. Praxis, etc.) abgelegt werden!

Die ursprünglich gültige 2-Jahresfrist wurde mit Inkrafttreten der 4. ÄnderungsVO zum 30.10.2008 aufgehoben. Nach diesem Datum ist nur noch dann noch eine neue Fahrerlaubnisprüfung erforderlich, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Durch geeignete Maßnahmen kann positiv auf die Dauer der Sperre eingewirkt werden.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm

 

Tags: Entzug der Fahrerlaubnis, Führerscheinsperre, Sperrfrist