Geblitzt! Was tun?
Der Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft!

Unfallflucht - wird auch oft als "Fahrerflucht" bezeichnet

Eine "Unfallflucht" ist schnell passiert; man hat es eilig und rempelt beim Ausparken auf einem Parkplatz das Hinterfahrzeug an. Man schaut erst gar nicht nach, weil da "ja nichts sein kann" und setzt seine Fahrt fort.

Den "Rempler" hat jedoch ein Zeuge gesehen, der via Handy die Polizei verständigt. Die ist dann schon da, wenn die Heimatgarage angesteuert wird.

Auch wenn man zunächst weiter fährt und dann nach 500 m anhält, um vieleicht zu Fuß zur Unfallstelle zurück gehen möchte: In beiden Fällen ist der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (früher: Verkehrsunfallflucht, Unfallflucht oder Fahrerflucht) verwirklicht.

Empfindliche Strafen

Hier droht dem Ersttäter eine Geldstrafe, der Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperre von 6 Monaten und 3 Punkte in Flensburg

Es kommt jedoch noch schlimmer, denn im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung verlangt der Haftpflichtversicherer Regress und seine an den Unfallgegner geleistete Zahlung zurück. Ebenso kündigt der Versicherer den Vertrag.

Die wenigsten Verkehrsteilnehmer wissen im Übrigen, dass man auch als Fußgänger wegen unerlaubtem Entfernens vom Unfallort bestraft werden kann.

Es lohnt sich also auch, im Falle eines solchen Vorwurfs einen fachlich versierten Rechtsanwalt zu beauftragen.


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Tags: Unfallflucht, Entzug der Fahrerlaubnis, Führerscheinsperre, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Fahrerflucht