Geblitzt! Was tun?
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Verwarnungsgeldverfahren

Je nach Gewicht des zur Last gelegten Verkehrsverstoßes erfolgt die Reaktion der betreffenden Bußgeldbehörde.

Bei „geringeren“ Verstößen", wie z. B. Geschwindigkeitsverstoß mit einem PKW oder Motorrad außerhalb geschlossener Ortschaften von 16 - 20 km/h erhält der Betroffene ein sog. Verwarnungsgeldangebot mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 30,- EUR - meist mit beiliegendem Überweisungsträger.

Keine Punkte in Flensburg

Die Höhe von Verwarnungsgeldern bei Verstößen im Straßenverkehr reichen von 5,- EUR bis 55,- EUR. Bei Ausspruch eines Verwarnungsgeldes erfolgt kein Eintrag in das Fahrereignungsregister (abgekürzt: FAER); wird oft auch als („Punktekonto“) in Flensburg bezeichnet.

Wenn der in Frage kommende Verkehrsverstoß nur mit einem Verwarnungsgeld bzw. Verwarngeld sanktioniert wird, so wird dem Betroffenen vor Ort mündlich von den Polizeibeamten oder später in schriftlicher Form von der Verwaltungsbehörde zunächst ein Verwarnungsgeldangebot unterbreitet.

Im Falle der Zahlung vor Ort an den Polizeibeamten ist die Angelegenheit dann erledigt.
Dies gilt auch für den Fall der fristgemäßen Zahlung an die Behörde nach Eingang eines Verwarngeldangebots.

Wichtig: 

Es werden nach Erledigung durch Zahlung keine Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen!
Lehnt man gegenüber dem Polizeibeamten ab, oder lässt man die von der Behörde gesetzte Zahlungsfrist verstreichen, erfolgt in der Regel Abgabe an die zuständige Bußgeldbehörde. Das Verfahren wird dann zum normalen Bußgeldverfahren.

Für Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Romanus Schlemm gern unter 06441/307 86 77 zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Ablauf eines Bußgeldverfahrens

Tags: Verwarnungsgeld, Fahreignungsregister