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Führerscheintourismus lohnt sich nicht mehr

Das Oberlandesgericht Thüringen hatte einen Fall zu entscheiden, bei welchem ein Autofahrer während einer in Deutschland gerichtlich verhängten Sperrfrist einen Führerschein im EU-Ausland machte und mit diesen dann nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland gefahren ist.

Dem 27 jährigen Thüringer wurde 2005 die Fahrerlaubnis entzogen und zugleich eine Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bis zum Januar 2006 angeordnet.
Noch während der Sperrfrist erwarb er eine tschechische Fahrerlaubnis. Damit fuhr er im März 2007 - also nach Ablauf der gerichtlich verhängten Sperrfrist - in Deutschland herum.

Nachdem er zuerst noch vom Amtsgericht Rudolstadt - Zweigstelle Saalfeld - wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen wurde, hob das Oberlandesgericht Thüringen das Urteil auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück.
Das OLG Thüringen sah den Zeitpunkt der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis als entscheidend an; zu diesem Zeitpunkt bestand noch die verhängte Führerscheinsperre. (Thüringer Oberlandesgericht Jena; Urteil vom 01.04.2009; Aktenzeichen: 1 Ss 164/08.

Damit änderte das Thüringer Oberlandesgericht seine bisherige Rechtsprechung, zumal nach der bisherigen Rechtsprechung des OLG Jena das Fahren nur dann strafbar war, wenn die EU-Fahrerlaubnis vor Ablauf der Sperrfrist erworben und auch ein Fahren vor Ablauf der Sperrfrist stattfand (Beschluss vom 06.03.2007 - 1 Ss 251/06)

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