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Bundesverfassungsgericht kippt Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung!

Das Bundesverfassungsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei welchem im Januar 2006 auf der BAB 19eine Geschwindigkeitsmessung durch Videoaufzeichnung mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS durchgeführt.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, dass er fahrlässig die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten habe. Aus diesem Grund erging gegen ihn ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 50 EUR.

Der Beschwerdeführer legte Einspruch ein mit der Argumentation, das die Videoaufzeichnung des Verkehrsverstoßes mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden sei.
Seitens der Gerichte wurde für die streitgegenständliche Geschwindigkeitsmessung der Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 angesehen.

Das Amtsgericht Güstrow verurteilte den Beschwerdeführer entsprechend zur Bußgeldzahlung. Die Rechtsmittelinstanz OLG Rostock hob die Entscheidung nicht auf.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschied am 11.08.2009, dass die Rechtsauffassung der Gerichte, die den Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen haben,unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar sei.

Das Bundesverfassungsgericht vertrat die Auffassung, dass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG vorlag und hat das Urteil des Amtsgerichts Güstrow und den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen.

Direkter Link zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts