Neuigkeiten vom PoliScan Speed
Der „Edel-Blitzer“ auf PoliScan speed (laserbasiertes Geschwindigkeitsmessgerät) hat schon einige Diskussionen in der Fachwelt ausgelöst. Auch gibt es unterschiedliche amtsgerichtliche Urteile.
Den Anfang machte das Amtsgericht Mannheim am 21. Januar 2009 (Az. 27 Owi 516 Js 29318/2008 - AK 813/08). Laut Pressemeldung des Amtsgerichts wurde das Verfahren eingestellt, da nach ausführlicher Beweisaufnahme und der Anhörung eines Sachverständigen das Gericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass nach derzeitigem Sachstand die Messung mit PoliScan Speed nicht ausreichend zuverlässig nachgeprüft werden könne, um mögliche Fehler auszuschließen.
Bei den Amtsgerichten Solingen (Urteile v. 02.04.09; Az. 23 Owi-81 Js 2227/08-75/08) und Dillenburg (Urteil v. 02.10.09; Az. 3 OWi 2 Js 54432/09) wurden die Betroffenen mit dem Argument, dass die Vorgänge der Messwertbildung nicht nachvollziehbar seien und das Verfahren keiner nachträglichen Richtigkeitskontrolle unterzogen werden könne, freigesprochen.
Das Amtsgericht Wiesbaden dagegen sieht –jedenfalls aktuell- dies ganz anders und verurteilt (beispielsweise im Verfahren 5781 Js – Owi 15446/09 -73; Urteil v. 07.01.2010). Das Gericht bezieht sich auf „eine Vielzahl gerichtsbekannter Gutachten“ welche keine Fehlmessungen auswiesen.
Aktuell haben die Sachverständigenbüros Priester & Weyde, Unfallanalyse Berlin (Dipl. Ing. Markus Winninghoff; Dipl. Ing. Michael Weyde) und Wanderer-Devrient-Hahn (Dipl. Ing Michael Hahn), Berlin gemeinsame Versuche mit diesem Messgerät durchgeführt. Das Ergebnis wurde in der Fachzeitschrift VKU veröffentlicht. Die Sachverständigen führten mehrere Versuchsreihen mit verschiedenen Verkehrssituationen durch. Interessant ist, dass bei einem Versuch ein zuvor platziertes stehendes Fahrzeug im scheinbar passenden Auswerterahmen mit einer Geschwindigkeit von 26 km/h angezeigt wurde!
Nach Angaben der Sachverständigen wurde sich intensiv mit dem Messprinzip auseinandergesetzt und Grenzfälle überlegt, die zu Problemen bei der Zuordnung der Messung zu einem bestimmten Fahrzeug führen mussten. Die Versuche hätten deutlich gemacht, dass sich das Messgerät bei jeder Messung, die zu einem gültigen Geschwindigkeitswert führte, sich wie erwartet verhalten hatte.
Auf diese Weise hätte allerdings auch jene Situation erzeugt werden können, dass einem stehenden Fahrzeug reproduzierbar eine Geschwindigkeit von knapp 30 km/h zuzuordnen gewesen wäre. Die Sachverständigen bezeichneten die durchgeführten Versuche für die am Versuchstag vorherrschenden Möglichkeiten zwar als aussagekräftig, dennoch stellten diese keine umfangreiche Untersuchung aller erdenklichen Fallkonstellationen dar. Nach Meinung der Sachverständigen sind somit auch weitere Fehlzuordnungen denkbar, welche im einzelnen noch zu untersuchen wären.
Im Ergebnis forderten die Sachverständigen, das der Messbetrieb bestimmten Einschränkungen, nämlich dem aufmerksamen Messbetrieb oder einer bestimmten Beschaffenheit der Messstelle, unterliegen sollte. Die Messstelle sollte ausweislich der Schlussfolgerungen der Sachverständigen so gestaltet sein, dass sich kein Fahrzeug zwischen Ende der Messstrecke und Fotoposition aus dem fotografischen Bildausschnitt entfernen könne. Schließlich gaben die Sachverständigen zu bedenken, dass eine unreflektierte Anwendung der Auswertevorschrift zur Fallbeurteilung nicht unbedingt genüge.
Fazit:
Aus Sicht des Verteidigers im Ordnungswidrigkeitsverfahren sollten daher die mit diesem Messverfahren ermittelten Geschwindigkeitsverstöße kritisch untersucht werden.
Quelle: Fachzeitschrift VKU Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik, 01/2010 S. 13-20