Geblitzt! Was tun?
Der Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft!

Sind jetzt doch alle Blitzfotos rechtswidrig?

Nachdem diverse - und auch kontroverse - Entscheidungen hinsichtlich der Verwertung fotografischen Bildmaterials, welches im Rahmen verkehrsüberwachender Maßnahmen gewonnen wurde, ergangen sind, meldete sich jetzt auch die Lehre zu Wort.
In der NJW ist ein interessanter Aufsatz von Herrn Professor Dr. Fredrik Roggan (Prof. Dr. Roggan lehrt Strafrecht der Polizeiakademie Niedersachsen in Nienburg) erschienen. Der lesenswerte Aufsatz beschäftigt sich im Hinblick auf die spektakuläre und mittlerweile überall bekannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 mit der Frage der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, den Anforderungen an Ermächtigungsgrundlagen, dem Datenschutz- und Strafprozessrecht und schließlich auch mit der Verwertbarkeit des Bildmaterials.

Prof. Dr. Roggan kam zu dem Ergebnis, dass keine Rechtsgrundlage für die verdachtsgenerierende Erfassung von Verkehrssündern existiere.

Nach seiner Meinung sprechen daher die Amtsgerichte zutreffend aus tatsächlichen Gründen frei.

Schließlich könne diese  einer effektiven Überwachung des Straßenverkehrs entgegenstehende Rechtslage nur gesetzgeberisch begegnet werden.

Quelle: Professor Dr. Fredrik Roggan, Berlin/Nienburg:  Rechtsgrundlage für bildgebende Messverfahren in der Videoüberwachung?; NJW 2009, S. 1042-1045

Fazit:
Nach dieser Meinung müsste bei aktueller Gesetzeslage bei jedem verdachtsunabhängig gefertigten Fahrerlichtbild im Rahmen der Abwägung konsequent ein Beweisverwertungsverbot angenommen werden. Dennoch wird dies von den Gerichten unterschiedlich bewertet.

Es kann also durchaus lohnenswert sein, ein entsprechendes Bußgeldverfahren auch diesbezüglich kritisch prüfen zu lassen.