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Bundesverwaltungsgericht: Radwegbenutzungspflicht nur bei qualifizierter Gefahrenlage

Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 18.11.2010 über einen Fall zu entscheiden, bei welchem die Stadt Regensburg für einen am Stadtrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg durch Aufstellen von Verkehrszeichen eine Benutzungspflicht für Radfahrer angeordnet hatte und sich ein Radfahrer dagegen wehrte.

Sein Argument: Radfahrer seien auf den betroffenen Straßenabschnitten auch dann nicht besonders gefährdet, wenn sie die Fahrbahn benutzten.

Die Stadt  Regensburg vertrat eine andere Auffassung unter anderem wandte sie ein, dass wegen der geringen Fahrbahnbreite bei Überholvorgängen Gefahren für die Radfahrer bestünden.

Das Bundesverwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass eine Radwegbenutzungspflicht nur dann angeordnet werden darf, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse einer Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt.

Quelle: Pressemeldung des BVerwG vom 18.11.2010 (Urteil des BVerwG vom 18. November 2010; AZ 3 C 42.09)