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LG Hamburg: "Kostenlos Bußgeld los" = irreführende Werbung

Der Fall:

Ein legal-tech - Portal im Internet  warb dort u.a. mit folgenden Aussagen:

„Kostenlos Bußgeld los“

und/oder

„Kostenlos für Sie bearbeiten unsere Anwälte Ihren Fall, vom Einspruch bis zur Verfahrenseinstellung“.

Der deutsche Anwaltverien (DAV) hielt diese Angaben für irreführende Werbung i.S. v. § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und erhob Klage gegen die Betreiberin des Portals.

Das Urteil:

Das Landgericht Hamburg gab dem Kläger Recht. Es stellte fest, dass die beanstandeten Werbeaussagen irreführend i.S. v. § 5 UWG seien. Es vertrat die Auffassung, dass die Aussage "Kostenlos Bußgeld los" uneingeschränkt getroffen werde und daher die Gefahr bestehe, dass relevante Anteile des angesprochenen Verkehrs  diesen farblich hervorgehobenen Teil der Einleitung der Internetseite gemäß Anlage K 7 so verstehen, dass in jedem Fall das Bußgeld ohne Kosten abgewehrt werden kann. Tatsächlich würden aber die Kosten nur übernommen, wenn die Beklagte dem jeweiligen Verfahrensschritt überwiegende Aussicht auf Erfolg beimesse oder ihn für wirtschaftlich sinnvoll halte.

Die Aussage Kostenlos für Sie bearbeiten unsere Anwälte Ihren Fall vom Einspruch bis zur Verfahrenseinstellung.“ auf derselben Seite gemäß Anlage 7 werde ebenfalls ohne Einschränkungen getätigt, auch der vorangehende und der folgende Absatz würde Einschränkungen nicht erläutern. Es bestehe auch hier die Gefahr, dass jedenfalls relevante Anteile des angesprochenen Verkehrs die Aussage fälschlich so verstehen, dass bei der Bearbeitung des Bußgeldverfahrens in keinem Fall Kosten entstünden.

Quelle: Urteil des LG Hamburg vom 10.10.2017, Aktenzeichen 312 O 477/16; via juris - noch nicht rechtskräftig (Stand 30.11.2017)

 

Anmerkung:

Für die sachgerechte Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten; insbesonder solcher mit digitaler Messtechnik, ist entsprechende Erfahrung und know how nötig.  Oft wird auch im Internet geworben mit Aussagen "Wir prüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos" oder ähnlich.  Die "Prüfung" eines Bußgeldbecheids ist aber in den meisten Fällen noch lange nicht ausreichend für eine verläßliche Prognose der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels. Ohne Prüfung der Ermittlungsakte (die oft für eine detaillierte Prüfung nicht alles enthält, so dass zB. Messdaten, Kalibrationsfotos, Testfotos, Beschilderungspläne, Schulungsnachweise des Messpersonals,  etc. nachgefordert werden müssen) kann eine versierte Verteidigung nicht in dem gebotenen Maß erfolgen. Die Prüfung eines Bußgeldbescheids stellt nur einen geringen Teil der erforderlichen Überprüfungen dar. 

 

 

Tags: Bußgeldbescheid, Verfahrenseinstellung