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Nicht richtig geblitzt mit eso ES 3.0 - Urteil aufgehoben

 

Der Fall:ES 3 0 web

Ein Betroffener wurde vom Amtsgericht wegen einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 160,00 € und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Die M essung erfolgte mit dem Einseitensensor eso ES 3.0. Im Rahmen der Beweisaufnahme stellte sich heraus, dass der Messbeamte das Fahrerfoto mit der nicht eichpflichtigen WLAN- Kamera anfertigte. Er legte gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde ein und der Fall gelangte zum OLG Bamberg.

Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Messbeamte bei der gegenständlichen Messung die Vorgaben der Bedienungsanleitung des Messgerätes nicht eingehalten habe. Es gab an, dass nach der Bedienungsanleitung des eingesetzten Geschwindigkeitsmessgerätes neben maximal zwei eichpflichtigen und mittels Kabel mit der Rechnereinheit verbundenen Kameras auch eine ungeeichte funkgesteuerte Zusatzkamera hätte eingesetzt werden können und die Bilder mit dieser Kamera als Ergänzung herangezogen werden könnten, um z. B. das Kennzeichen des gemessenen Fahrzeuges ablesen zu können oder eine Fahrererkennung zu ermöglichen. Im gegenständlichen Fall wurde aber die Fotoeinrichtung lediglich dergestalt eingesetzt, dass die geeichte Kamera Nr. 1 überhaupt kein Lichtbild fertigte (schwarzes Lichtbild mit Datenzeile) und zur Fotodokumentation eigentlich nur das von der ungeeichten Kamera gefertigte Foto zur Verfügung stand. 

Das Oberlandesgericht hatte hinsichtlich der  Feststellung der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung durchgreifende Bedenken und vertrat die Auffassung, dass die Vorgaben eines sogenannten standardisierten Messverfahrens nicht eingehalten worden seien, da eine Fotodokumentation ausschließlich mit der ungeeichten WLAN-Kamera (Zusatzfotoeinrichtung)  bei nicht fotografierender geeichter Kamera, die nur die Messdaten aufzeichnet, von der Bedienungsanleitung nicht als Normal- bzw. Regelfall statuiert werde. Das Amtsgericht hätte nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgehen dürfen mit der Konsequenz, dass das Messergebnis individuell hätte überprüft werden müssen. Das OLG hat das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Quelle:  OLG Bamberg, Beschluss vom 15. Dezember 2017, Aktenzeichen 2 Ss OWi 1703/17; via juris 

Fazit:

Nicht immer werden bei Geschwindigkeitsmessungen die Vorgaben der Bedienungsanleitungen der jeweiligen Gerätehersteller entsprechend eingehalten. Es kann also durchaus lohnenswert sein, Messungen kritisch zu überprüfen.

 

Tags: geblitzt, ESO ES 3.0, standardisiertes Messverfahren