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LG Frankfurt: Motorradunfall ohne Schutzkleidung an den Beinen – kein Mitverschulden

Der Fall:

Der Fahrer einer Harley-Davidson wurde bei einem Verkehrsunfall verletzt. Zum Unfallzeitpunkt trug er keine Schutzkleidung an den Beinen. Zunächst stellte das Amtsgericht Frankfurt, fest, dass ihn kein Mitverschulden trifft, obwohl er keine Motorradschutzkleidung an den Beinen trug.

Die Entscheidung:

Das Urteil des AG hielt in der Berufung. Das Landgericht Frankfurt vertrat die Auffassung, dass die Feststellung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden sei.

Maßgeblich sei, ob der Verletzte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Das Landgericht stellte klar, dass ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen von Motorradschutzkleidung an den Beinen (wie z. B. Lederhose mit Protektoren) beim Fahren einer Harley Davidson nicht festzustellen sei.

Quelle: LG Frankfurt a. M., Urteil vom 7.6.2018 – 2-01 S 118/17 in NJW 2019, 531

Fazit:

Die Rechtsprechung diesbezüglich ist bundesweit jedoch nicht einheitlich. Die Annahme eines Mitverschuldens führt zu einer Reduzierung der geltend gemachten Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche. Vor diesem Hintergrund sollte man als Geschädigter - zumindest zunächst außergerichtlich - im Rahmen der Schadensregulierung eines solchen Motorradunfalles versuchen, sich kein entsprechendes Mitverschulden anrechnen zu lassen.

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Tags: Motorradunfall, Motorradschutzkleidung, Harley-Davidson, Mitverschulden