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Geblitzt mit eso ES 3.0: Freispruch - Auswertung der Messung durch Leiharbeiter

Beispielfoto eso ES 3.0 stationärEin Mandant wurde  mit einem stationären Geschwindigkeitsmessgerät Einseitensensor ESO ES 3.0 innerorts im Vogelsbergkreis geblitzt.

Es erging  wegen des Vorwurfes der Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h ein Bußgeldbescheid über € 160,00 Bußgeld, 2 Punkten  in Flensburg und einem Monat Fahrverbot.

Nach Einspruchseinlegung wurde das Verfahren an das zuständige Amtsgericht Alsfeld abgegeben.

Das betreffende Messgerät gehörte aber nicht der Behörde, sondern einer Firma, die Blitzer vermietet.

Die Beweisaufnahe hat ergeben, dass sowohl die Entnahme der Rohmessdaten, als auch die Auswertung der Messung von einem "Messbeamten" erfolgte, der kein Beamter war, sondern im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags an die Behörde überlassen wurde (umgangssprachliche Bezeichnung: Leiharbeiter). Soweit, so gut; ein Beamtenstatus ist für diese Tätigkeit nicht erforderlich; es reicht, wenn es sich um einen Angestellten der Behörde, also des Hoheitsträgers, handelt. Der Clou dabei war aber, dass der Entleiher genau diesselbe Firma war, die das Geschwindigkeitsmessgerät an die Behörde vermietete! Genau des wurde in der Verteidigung gerügt.  Das Gericht sah schlußendlich ein Beweiserhebungsverbot mit daraus resultierendem Beweisverwertungsverbot mit der Begründung, dass die Kommune nicht sicherstellen könne, dass diese Person ihre Tätigkeit frei von sachfremden Erwägungen ausführt und die Gemeinde jederzeit alleinige und uneingeschränkte Herrin des Ermittlungsverfahrens bleibt.

Das AG Alsfeld erkannte am 02.12.2016 durch Urteil auf Freispruch ( AZ 4 Owi 202 Js 42891/15. 

 Anmerkung: Das AG Alsfeld sah einen unzulässigen Einsatz Privater bei der Durchführung hoheitlicher Aufgaben und nahm daher keine hoheitliche Messung an. Geschwindigkeitsmessungen sind eine typische hoheitliche Aufgabe. Es kann sich also lohnen, die Umstände von Geschwindigkeitsmessungen kritisch zu hinterfragen!

Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft befasste sich der Bußgeldesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt mit dem Fall. Dieser stellte fest, dass die Beweismittel, die durch die Messung gewonnen wurden, rechtsfehlerhaft waren und verwies das Verfahren wieder zurück zum Amtsgericht Alsfeld. Details dazu finden Sie hier und im Web unter: OLG Frankfurt ,Beschluß vom 26.04.2017, Aktenzeichen 2 Ss-Owi 295/17. 

Das Amtsgericht Alsfeld stellte das Verfahren schließlich zu Freude des Mandanten ein; keine Geldbuße, keine Punkte und auch kein Fahrverbot.

Tags: geblitzt, ESO ES 3.0, Freispruch, Leiharbeiter, Beweisverwertungsverbot, hoheitliche Aufgabe, Rohmessdaten