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Winterreifenpflicht verschärft - Bußgeld jetzt auch für Fahrzeughalter

Nach Gesetzesänderung  der StVO; StVZO und des Bußgeldkataloges zum 01.06.2017 gilt jetzt eine verschärfte Winterreifenpflicht.

Die Neuregelung in der Übersicht:

  • Einführung von verbindlichen Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit von Winterreifen
  • Nachweis durch das sog. "Alpine"-Symbol auf dem Reifen (Piktogramm Berg mit Schneeflocke, siehe rechts)
  • Es gibt eine Übergangsfrist für M+S-Reifen, die bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden bis zum 30.09.2024
  • Es wurde ein Bußgeld von € 75 (mit einem Punkt in Flensburg) für den Fahrzeughalter eingeführt
  • Das Bußgeld droht, wenn wenn der Halter zulässt oder anordnet, dass sein Fahrzeug bei Schnee oder Glatteis ohne Winterreifen gefahren wird 

         Es gibt auch Ausnahmen:

Ausnahmen gelten z.B. für einspurige Fahrzeuge (z.B. Motorräder, Motorroller), motorisierte Krankenfahrstühle

  • Aber: Für diese Fahrzeuge gilt eine erhöhte Sorgfaltspflicht  für das Fahren ohne Winterreifen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte
  • Der Fahrer muss vor Fahrtantritt überprüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen (z.B. das Fahrtziel ist mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar)
  • Es muss bei solchen Fahrten ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte der gefahrenen Geschwindigkeit in Meter einhalten werden (halber Tachowert)
  • Es darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden

Quelle Text und Piktogramm: "Neuregelung von Winterreifen", Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

 

 

 

 

Tags: Winterreifen, Winterreifenpflicht