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Erstmals bekifft Auto gefahren - Führerschein nicht unbedingt weg!

Der Fall:

IMG 3962 2Ein gelegentlicher Cannabis-Konsument führte erstmals ein Kraftfahrzug unter der Wirkung von Cannabis. In seiner bisherigen Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) davon aus, dass in einem solchen Fall aufgrund fehlender Fahreigenung die Fahrerlaubnis zu entziehen war.

 

Die Entscheidung:

Das BVerwG hat am 11.04.2019 entschieden, dass  bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, welcher zum ersten Mal unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, zwar - nach wie vor - Bedenken gegen die Fahreignung bestehen; die Fahrerlaubnisbehörde i.  d. R.  deshalb aber nicht unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen dürfe. Vielmehr haben in einem solchen Fall  die Fahrerlaubnisbehörden  nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch die Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden.

Quelle: Pressemittteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr.29/2019 vom 11.04.2019 

Fazit:

In der Praxis wurde daher bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr im Blutserum von den Führerscheinstellen regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen. Das ist jetzt bei einem "Ersttäter" nicht mehr grundsätzlich zu erwarten. Die Fahrerlaubnisbehörden müssen nun prüfen, ob der Cannabiskonsument  durch Erbringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens seine Fahreignung nachzuweisen kann. Im Rahmen der Begutachtung ist zu ermitteln,  ob der betroffene Fahrer auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird.

 

 

 

Der erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren führt regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Tags: Cannabis, Führerschein , Fahreignung, THC, Cannabiskonsum