In dieser Rubrik lesen Sie regelmäßig aktuelle, interessante und aufschlussreiche Neuigkeiten von Rechtsanwalt Romanus Schlemm rund um rechtliche Fragestellungen im Bereich Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldrecht, Verkehrsverwaltungsrecht und Verkehrsstrafrecht.
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Oldtimerrecht: BGH zur Schadensabrechnung für einen als „Unikat“ anzusehenden, verunfallten Oldtimer
Der Bundesgerichtshof hatte in der Revision über einen Fall zu entscheiden, bei welchem ein Oldtimer-Fahrzeug, nämlich ein Wartburg Typ 353, mit einem Rahmen und den entsprechenden Sonderausrüstungen eines Wartburg 353 W, Baujahr 1966, beschädigt wurde.
Der Geschädigte begehrte eine sog. „fiktive“ Abrechnung, d.h. die Reparatur ließ er nicht durchführen.
Das OLG Düsseldorf hatte am 09.02.2010 (AZ IV-3 RBs 8/10) im Rahmen einer Rechtsbeschwerde über einen Fall zu entscheiden, bei welchem der Betroffene durch das Amtsgericht wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 100 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden war. Das OLG sprach den Betroffenen frei und hob das amtsgerichtliche Urteil auf, da es ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der mittels Videoaufzeichnung gewonnenen Daten sah.
Wir berichteten bereits mehrfach über die überraschende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009, welche einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsverstoß aufhob, da das Tatfoto bzw. die Videosequenz verdachtsunabhängig durch Video-Fotografieren des Verkehrs gewonnen wurde.
Das Amtsgericht Gießen hatte in dem Verfahren 5214 OWI – 104 Js 30766/09 am 19.02.2010 über einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zu entscheiden. Dem betroffenen Autofahrer wurde vorgeworfen, außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten zu haben.
Das OLG Stuttgart hatte im Rahmen einer Rechtsbeschwerde über einen Fall zu entscheiden, in welchen mit dem oben aufgeführten Video-Brücken-Abstandsmessverfahren ein Abstandsverstoß festgestellt worden war. Der betroffene Autofahrer rügte die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung.