Geblitzt! Was tun?
Der Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft!

In dieser Rubrik lesen Sie regelmäßig aktuelle, interessante und aufschlussreiche Neuigkeiten von Rechtsanwalt Romanus Schlemm rund um rechtliche Fragestellungen im Bereich Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldrecht, Verkehrsverwaltungsrecht und Verkehrsstrafrecht.

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In Heuchelheim bei Gießen geblitzt mit Poliscan Speed F1 HP? - Eine Überprüfung kann sich lohnen!

Der Fall:

Eine Mandantin erhielt einen Bußgeldgescheid wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Messung erfolgte mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed F1 HP stationär. Im Lauf des Verfahren stellte sich heraus, dass die Gemeinde nicht Eigentümer des Geschwindigkeitsmessgeräts war, sondern ein privater Dienstleister.  Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte bereits in mehreren Fällen entschieden, dass bei Geschwindigkeitsmessungen unter Beteiligung privater Dienstleister der Hoheitsträger, also z.B. die Ordnungsbehörde einer Gemeinde oder einer Stadt, "Herrin des Verfahrens" bleiben muss, was die Durchführung der Messungen und auch deren Auswertung anbelangt.

Wir wurden bereits im Vorverfahren mandatiert und forderen entsprechende Aufklärung. Anstatt uns die angeforderten Dokumente zu übersenden, wurde das Verfahren schließlich an das Amtsgericht Gießen abgegeben.

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Auffahrunfall: Bremsen bei Gelblicht vor Ampel - Auffahrender haftet voll

Der Fall:

Vor einer Ampel kam es zu einem Auffahrunfall, als ein Citroen  beim Wechsel von grün auf gelb vor der Haltelinie plötzlich abrupt abbremste und das nachfolgende Fahrzeug, ein BMW, nicht mehr rechtzeitig zum Stehen kam.  Der Auffahrende begehrte von dem Vorderfahrzeug Schadensersatz mit der Argumentation, er hätte sein Fahrzeug nur halten bzw. abbremsen dürfen, wenn dies gefahrlos möglich gewesen wäre. Er vertrat die Auffassung, dass der Citroen trotz Gelblichts den Kreuzungsbereich hätte befahren müssen.

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Möglichkeit des Wegfalls des Fahrverbots wegen Härtefalls (Arbeitsplatzverlust) muss korrekt geprüft werden

Der Fall:

Gegen den Betroffenen erging ein Bußgeldbescheid wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von THC mit einer Geldbuße von € 500,- und einem Monat Fahrverbot. Im Verfahren vor dem Amtsgericht gab der Betroffene an, dass er im Falle der Verhängung eines Fahrverbots seinen Arbeitsplatz als Getränkefahrer verlieren werde, weil ihm die Kündigung drohe. Das Amtsgericht sah darin keine besondere Härte mit der Argumentation, dass er  "bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage in M. unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden" werde und verhängte neben der Geldbuße ein einmonatiges Fahrverbot.

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Leivtec XV3 - Freispruch AG Jülich von OLG Köln gekippt

 

Wir berichteten hier über einen Freispruch des AG Jülich  bzgl. einer Geschwindigkeitsmessung mit  dem Gerät Leivtec XV3. Das Amtsgericht Jülich folgte seinerzeit  der Argumentation eines renommierten Sachverständigen und kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund einer fehlenden Prüfung auf Magnetfeldresistenz  es somit an einer ordnungsgemäßen Zulassung des Geschwindigkeitsmessgerätes durch die PTB mangele, so, dass auch kein standardisiertes Messverfahren vorgelegen habe.

Das OLG Köln hob jetzt das Urteil des AG Jülich v. 08.12.2017, Aktenzeichen 12 Owi 122/16, auf. Es schloss sich der Auffassung des OLG Frankfurt an, nach der der Bauartzulassung durch die PTB die Funktion eines Behördengutachtens im Sinne eines sogenannten "antizipierten Sachverständigengutachtens" zukommt. Der Fall wurde zur erneuten Entscheidung an das AG Jülich zurückverwiesen.

Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 20. April 2018 – III-1 RBs 115/18 –, via juris

Fazit:

Das Thema einer Problematik der elektromagnetischen Verträglichkeit des Leivtec XV3 dürfte damit zunächst "vom Tisch" sein. Nach der letzten Stellungnahme der PTB v. 20.03.2018 erfüllt das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3 alle EMV-Anforderungen.

 

 

 

 

Gelasert mit Riegl FG-21 P - Abstand zum Verkehrszeichen zu gering - Verfahren eingestellt

Der Fall:

Ein Mandant wurde in Oberhessen gelasert, und zwar mit derm Geschwindigkeitsmessgerät Riegl FG-21 P. Der Vorwurf: 29 km/h zu schnell bei erlaubten 60 km/h. Es erging ein Bußgeldbescheid mit € 80,- Geldbuße und einem Punkt in Flensburg. Die Messstelle befand sich in Heskem vor einem Kreisverkehr; die auf den Kreisel zufahrenden Fahrzeuge wurde gemessen. Die Besonderheit dem Geschwindigkeitsmessgerät Riegl FG 21-P ist, dass weder ein Video, noch Fotos zur Beweisführung gefertigt werden. Bei der Überprüfung der Messung kam heraus, dass die Richtlinien für die Verkehrsüberwachung in Hessen nicht eingehalten wurden. Hiernach soll der Abstand zwischen geschwindigkeitsbeschränkendem Verkehrsschild und der Messung mindestens 100 Meter betragen. Der Mandant wurde in einer Distanz von nur 8,2 Meter hinter dem Verkehrsschild (60 km/h) gemessen.

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