In dieser Rubrik lesen Sie regelmäßig aktuelle, interessante und aufschlussreiche Neuigkeiten von Rechtsanwalt Romanus Schlemm rund um rechtliche Fragestellungen im Bereich Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldrecht, Verkehrsverwaltungsrecht und Verkehrsstrafrecht.
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Blitzerfoto in schlechter Qualität - Chancen in der Verteidigung!
Nicht selten kommt es vor, dass Blitzerfotos (Fahrerfoto, Fahrerlichtbild; z.B. v. Poliscan Speed, eso ES 3.0, Leivtec XV3 etc.) von schlechter Qualität sind. In solchen Fällen bestehen durchaus gute Chancen bei versierter Verteidigung, da schlussendlich das Amtsgericht von der Fahrereigenschaft des Betroffenen überzeugt sein muss - was gar nicht so einfach ist, wie der vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschiedene Fall zeigt.
Ursprünglich wurde der betroffene Fahrer vom Amtsgericht wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 120,00 €, verbunden mit einem Punkt in Flensburg, verurteilt. In dem Verfahren hatte der Betroffene geschwiegen oder die Fahrereigenschaft bestritten. Das Amtsgericht beauftragte einen Sachverständigen, welcher in seiner Begutachtung zu dem Ergebnis kam, dass der Betroffene höchstwahrscheinlich der Fahrer sei, die Begutachtung jedoch unter dem Vorbehalt stehe, dass nicht ein Blutsverwandter für die Fahrereigenschaft in Frage komme. Das Amtsgericht schloss sich "in eigener Überzeugungsbildung" dem an und verurteilte.
Ein Mandant wurde in Hessen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed FM1 stationär. geblitzt (Geldbuße € 120,00, ein Punkt in Flensburg) . Das Fahrerfoto ließ aufgrund guter Qualität eine Fahreridentifikation zu. Das Messgerät gehörte einem privaten Betreiber. Bereits im Vorverfahren forderten wir entsprechende Aufklärung bzgl. einer möglichen Beteiligung des privaten Dienstleisters an der Messung oder der Auswertung. Hintergrund ist, dass nach Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt bei Geschwindigkeitsmessungen unter Beteiligung privater Dienstleister der Hoheitsträger, also z.B. die Ordnungsbehörde einer Gemeinde oder einer Stadt, "Herrin des Verfahrens" bleiben muss.
Eine Mandantin erhielt einen Bußgeldgescheid wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Messung erfolgte mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed F1 HP stationär. Im Lauf des Verfahren stellte sich heraus, dass die Gemeinde nicht Eigentümer des Geschwindigkeitsmessgeräts war, sondern ein privater Dienstleister. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte bereits in mehreren Fällen entschieden, dass bei Geschwindigkeitsmessungen unter Beteiligung privater Dienstleister der Hoheitsträger, also z.B. die Ordnungsbehörde einer Gemeinde oder einer Stadt, "Herrin des Verfahrens" bleiben muss, was die Durchführung der Messungen und auch deren Auswertung anbelangt.
Wir wurden bereits im Vorverfahren mandatiert und forderen entsprechende Aufklärung. Anstatt uns die angeforderten Dokumente zu übersenden, wurde das Verfahren schließlich an das Amtsgericht Gießen abgegeben.
Vor einer Ampel kam es zu einem Auffahrunfall, als ein Citroen beim Wechsel von grün auf gelb vor der Haltelinie plötzlich abrupt abbremste und das nachfolgende Fahrzeug, ein BMW, nicht mehr rechtzeitig zum Stehen kam. Der Auffahrende begehrte von dem Vorderfahrzeug Schadensersatz mit der Argumentation, er hätte sein Fahrzeug nur halten bzw. abbremsen dürfen, wenn dies gefahrlos möglich gewesen wäre. Er vertrat die Auffassung, dass der Citroen trotz Gelblichts den Kreuzungsbereich hätte befahren müssen.
Gegen den Betroffenen erging ein Bußgeldbescheid wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von THC mit einer Geldbuße von € 500,- und einem Monat Fahrverbot. Im Verfahren vor dem Amtsgericht gab der Betroffene an, dass er im Falle der Verhängung eines Fahrverbots seinen Arbeitsplatz als Getränkefahrer verlieren werde, weil ihm die Kündigung drohe. Das Amtsgericht sah darin keine besondere Härte mit der Argumentation, dass er "bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage in M. unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden" werde und verhängte neben der Geldbuße ein einmonatiges Fahrverbot.