In dieser Rubrik lesen Sie regelmäßig aktuelle, interessante und aufschlussreiche Neuigkeiten von Rechtsanwalt Romanus Schlemm rund um rechtliche Fragestellungen im Bereich Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldrecht, Verkehrsverwaltungsrecht und Verkehrsstrafrecht.
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Geblitzt auf gesperrtem Fahrstreifen - Fahrverbot trotz Sperrung?
Ein Autofahrer befuhr die dreispurige A 2 in Fahrtrichtung Dortmund. Die Besonderheit: auf der mittleren und rechten Fahrspur war auf einer vor dem Streckenbabschnitt befindlichen Schilderbrücke eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h angezeigt worden; die von dem Pkw- Fahrer befahrene linke Spur war zum Benutzen gesperrt durch entsprechende Anzeige auf der Schilderbrücke (rotes Dauerlichtzeichen: rote gekreuzte Schrägbalken). Er wurde mit 124 km/h auf der linken Fahrspur geblitzt.
Die Besonderheit:
Der Autofahrer befuhr nicht nur eine gesperrte Fahrspur bzw. gesperrten Fahrstreifen, sondern wurde auch noch dort aufgrund der Geschwindigkeitsbeschränkung für die anderen beiden Fahrspuren, die jeweils über den Fahrspuren in der Wechselverkehrszeichenanlage angezeigt wurde, geblitzt. Jetzt stellte sich in Frage, wie dies bußgeldrechtlich zu beurteilen war. Für das Befahren der gesperrten Fahrspur wäre ein Bußgeld von 90,00 € und einen Punkt anzusetzen; die Geschwindigkeitsüberschreitung um 44 Stundenkilometern wird normalerweise mit einem Bußgeld von 160,00 €, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten geahndet.
Ein legal-tech - Portal im Internet warb dort u.a. mit folgenden Aussagen:
„Kostenlos Bußgeld los“
und/oder
„Kostenlos für Sie bearbeiten unsere Anwälte Ihren Fall, vom Einspruch bis zur Verfahrenseinstellung“.
Der deutsche Anwaltverien (DAV) hielt diese Angaben für irreführende Werbung i.S. v. § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und erhob Klage gegen die Betreiberin des Portals.
Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht Paderborn wegen "fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens und Gefährdung Anderer - die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde -". zu einem Bußgeld von € 320,00, 2 Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot verurteilt.
Der vorgeworfene Rotlichtverstoß hatte seine Grundlage in der Aussage eines Polizeibeamten, der eine Rotlichtphase von 3-5 Sekunden schätzte.
Früher noch vom Verwarnungsgeld ohne Punkte, ab jetzt Bußgeld ; auch mit Fahrverbot. Hier sind die entsprechenden Änderungen der StVO ab dem 13.10.2017:
keine Gasse (Rettungsgasse) zur Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen gebildet: € 200,00 Bußgeld; 2 Punkte FAER
keine Gasse (Rettungsgasse) zur Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen gebildet mit Behinderung : € 240,00 Bußgeld; 2 Punkte FAER; 1 Monat Fahrverbot
keine Gasse (Rettungsgasse) zur Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen gebildet mit Gefährdung: € 280,00 Bußgeld; 2 Punkte FAER; 1 Monat Fahrverbot
keine Gasse (Rettungsgasse) zur Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen gebildet mit Unfallverursachung: € 320,00 Bußgeld; 2 Punkte FAER; 1 Monat Fahrverbot
Auch ist die Behinderung von Einsartzfahrzeugen mit Blaulicht und Einsatzhorn (auch Martinshorn genannt) jetzt bußgeldbewehrt:
Ein Anhörungsbogen wird versandt, wenn ein Verkehrsverstoß zur Last gelegt wird, z.B. man wird geblitzt und der Vorwurf eines Geschwindigkeitsverstoßes oder das Überfahrem einer roten Ampel, etc., wird erhoben. Oft befindet sich ein -mehr oder weniger erkennbares Fahrerbild darauf. Auf der Rückseite kann z.B. angekreuzt werden, ob der aufgeführte Verstoß zugegeben wird oder nicht.
Mit einem Anhörungsbogen wird oft ein Bußgeldverfahren einer Verkehrsordnungswidrigkeit eingeleitet. (beginnt 60,- Euro Geldbuße) und mindestens einem Punkt in Flensburg und evt. auch 1-3 Monaten Fahrverbot; je nach Verstoß.