In dieser Rubrik lesen Sie regelmäßig aktuelle, interessante und aufschlussreiche Neuigkeiten von Rechtsanwalt Romanus Schlemm rund um rechtliche Fragestellungen im Bereich Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldrecht, Verkehrsverwaltungsrecht und Verkehrsstrafrecht.
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Neues von Poliscan Speed - Sachverständige sehen Restzweifel an Zuordnungssicherheit im dichten Verkehrsgeschehen
Wir berichteten bereits über Geschwindigkeitsmessungen mit dem laserbasierten Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed.
Jetzt wurden von den Sachverständigen Dipl.-Phys. Klaus Schmedding (Oldenburg) und Olaf Neidel (Perleberg) sowie dem techn. Mitarbeiters Thorsten Reuß (Oldenburg) Fahrversuche durchgeführt. Untersucht wurden vor allem Schrägfahrten und insbesondere die Fahrzugauswahl durch das Messgerät.
Schrägfahrten
Es wurde eine Fahrgasse mit Pylonen gebildet, welche unter ca. 7° auf das Messgerät zuführte. Die Autoren berichteten, dass die Versuche ergäben hätten, dass die vom Hersteller angegebene Messwertbildung (Kfz-Erfassung) tatsächlich in einer größeren Distanz zum Messgerät erfolge -typischerweise ab etwa 50 m davor.
Kfz-Auswahl durch das Messgerät
Über mehrere Versuchsfahrten wurde berichtet. Interessant waren diejenigen Versuchsfahrten mit zwei Fahrzeugen, welche leicht versetzt auf verschiedenen Spuren fuhren. Eingesetzt wurden ein SUV (Mercedes ML) und ein Volvo, wobei der Mercedes eine deutlich höher aufbauende und somit größere Reflexionsfläche geliefert habe. Da von den Sachverständigen der Verdacht gehegt wurde, dass sich das Messgerät allem Anschein nach eher an den beim Volvo tiefer liegenden Schweinwerfern orientiere, als am Kennzeichen (bei beiden Fahrzeugen gereinigt und somit mit gleichen Reflexionseigenschaften), erfolgten Messfahrten mit verschiedentlich abgedeckter Frontfläche des Mercedes.
Die Sachverständigen berichteten, dass bei versetzter Schrägfahrt beider Fahrzeuge nicht der gutreflektierende Volvo, sondern der schlecht reflektierende, im Frontbereich abgedeckte Mercedes gemessen worden seien.
Nach Auffassung der Sachverständigen scheine es dem Gerät egal zu sein, "wer hier der bessere Reflektor bei Einfahrt in die Messebene ist", was schließlich in dem Aufsatz als bedenklich eingestuft wurde.
brachte im Endergebnis eine Aufklärung einer Messung mit dem schon seit vielen Jahren im Einsatz befindlichen Geschwindigkeitsmessgerät ESO µP80 (Lichtschranke).
Ein Mandant wurde im Landkreis Marburg-Biedenkopf mit der ESO µP 80 geblitzt. Der Vorwurf: Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h. Im Verfahren vor der Bußgeldbehörde erging zunächst ein Bußgeldbescheid über € 70,- Bußgeld und einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg.
Nach Begutachtung durch einen Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik und Zeugenbefragung der Messbeamten kam im anschließenden Gerichtsverfahren heraus, dass die Aufstellung des Messgeräts in einem entscheidenden Punkt nicht vollständig dokumentiert wurde.
Ein Mandant wurde mit seinem Motorrad außerhalb geschlossener Ortschaften in der Nähe von Düren (NRW) "gelasert".
Gemessene Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz: 189 km/h
Der Vorwurf: Geschwindigkeitsüberschreitung um 89 km/h bei erlaubten 100 km/h.
Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Riegl FG-21P. Die Besonderheit bei diesem Gerät ist, dass die Geschwindigkeitsmessung weder durch Video, noch durch Lichtbilder aufgezeichnet wird. Details über das Messgerät und Fehlermöglichkeiten finden Sie hier.
Es erging ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 600,00 €, 4 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg. Außerdem wurde ein Fahrverbot von 3 Monaten festgesetzt. Es wurde eine Vorsatztat vorgeworfen.
Der Nachteil bei einer Vorsatztat ist, dass eine -ansonsten- eintrittspflichtige Verkehrsrechtschutzversicherung nicht zahlen muss!
Nach Einspruchseinlegung wurde das Verfahren an das Amtsgericht Düren abgegeben.
Ein Mandant wurde mit seinem PKW außerhalb geschlossener Ortschaften in der Gemarkung Blaubeuren (Alb-Donau-Kreis; Baden-Württemberg) "gelasert".
Gemessene Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz: 144 km/h
Der Vorwurf: Geschwindigkeitsüberschreitung um 44 km/h bei erlaubten 100 km/h.
Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Riegl FG-21P. Besonderheit bei diesem Gerät ist, dass die Geschwindigkeitsmessung weder durch Video, noch durch Lichtbilder aufgezeichnet wird. Details über das Messgerät und Fehlermöglichkeiten finden Sie hier.
Das AG Grimma -Zweigstelle Wurzen- hatte über eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV2 zu entscheiden.
Das Amtsgericht nahm in seiner Entscheidung Bezug auf wiederholte Vernehmungen mehrerer Messbediensteter hinsichtlich der Begründung eines Anfangsverdachtes. Es kam zu dem Ergebnis, dass belastbare und objektivierbare Feststellungen hinsichtlich der Begründung eines Anfangsverdachtes - auch bei recht hohen Geschwindigkeiten- nicht möglich seien.
Das Gericht nahm weiter Bezug auf ein Sachverständigengutachten, in welchem festgestellt wurde, dass die mit dem Geschwindigkeitsmessgerät gefertigten Videoaufnahmen mit einem handelsüblichen Videorecorder ohne weiteres identifizierbar abspielen seien.
insgesamt kam es zu dem Ergebnis, dass das System Leivtec XV2 grundsätzlich ungeeignet erscheine zur Herstellung von prozessual verwertbaren Aufnahmen des Betroffenen.
Das Verfahren wurde schließlich durch Beschluss eingestellt.
Geschwindigkeitsüberschreitungen, gemessen mit Leivtec XV2 sollten daher kritisch betrachtet werden. Es handelt sich hierbei um ein laserbasiertees Geschwindigkeitsmessgerät mit Videoaufzeichnung. Mehr über die Funktion dieses Geschwindigkeitsmessgeräts erfahren Sie hier.