In dieser Rubrik lesen Sie regelmäßig aktuelle, interessante und aufschlussreiche Neuigkeiten von Rechtsanwalt Romanus Schlemm rund um rechtliche Fragestellungen im Bereich Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldrecht, Verkehrsverwaltungsrecht und Verkehrsstrafrecht.
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Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan Speed - von 3 auf 1 Punkt aufgrund höheren Toleranzabzugs
Ein Mandant wurde mit dem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed auf der A 45 geblitzt. Es wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h (nach Abzug der Toleranz) vorgeworfen. Im Verfahren vor der Bußgeldbehörde erging zunächst ein Bußgeldbescheid über € 90,00 Bußgeld und 3 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg .
Das Beweisfoto war von guter Qualität.; eine Fahreridentifikation war gut möglich.
Nach Einspruchseinlegung erfolgte Abgabe an das Amtsgericht Dillenburg.
Ein Mandant wurde mit dem Einseitensensor ESO ES 3.0 (Softwareversion 1.003) in Ranstadt (Wetterau), geblitzt.
Der Vorwurf: Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h. Im Verfahren vor der Bußgeldbehörde erging zunächst ein Bußgeldbescheid über € 100,00 Bußgeld, 3 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg und einem Monat Fahrverbot.
Nach Einspruchseinlegung erfolgte Abgabe an das Amtsgericht Büdingen.
Dieses beauftrage einen Sachverständigen mit der technischen Begutachtung der Messung.
Eine Mandantin wurde in NRW mit der stationären Geschwindigkeitsmessanlage Traffistar S 330 auf der Autobahn geblitzt. Es erging ein Bußgeldbescheid mit einem Bußgeld von € 160,-; einem Monat Fahrverbot und 3 Punkten im VZR in Flensburg. Nach Einspruch gelangte der Fall zu Gericht.
Dies musste ein Autofahrer feststellen, welcher an Christi Himmelfahrt (Donnerstag) geblitzt wurde.
Beschildert innerhalb einer geschlossenen Ortschaft war eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit dem Verkehrszeichen "274"; dem Zusatzzeichen "Mo - Fr, 6-18 h" sowie dem Zusatzzeichen "136" "Kinder".
Der Autofahrer vertrat die Argumentation, dass das Zusatzschild mit den Wochentagen fehlerhaft ausgelegt worden sei und an Feiertagen nicht gelte.